Die LJN gibt organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP
Empfehlungen des Nds. Landwirtschaftsministeriums zur Durchführung von Gesellschaftsjagden
Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) hat Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP herausgegeben. Sie finden diese nachstehend im Wortlaut.
Gemäß der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 21.09.2021, in Kraft getreten am 22.09.2021, ergehen bis einschließlich 10.11.2021 (sofern die Nds. Corona-VO in der Zwischenzeit keine Änderung in den nachfolgenden Punkten erfährt) folgende Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden in der Herbst-Winter-Saison 2021/2022:
Es wird empfohlen, für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden die 2-G-Regel anzuwenden, denn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter kann unabhängig von den Warnstufen dieser Verordnung im Rahmen der Privatautonomie die Teilnahme auf Personen einschließlich dienstleistender Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nds. Corona-VO vorlegen (vgl. § 1 Abs. 3 Nds. Corona-VO) und
bei Anwendung der 2-G-Regel entfällt die Pflicht zur Abstandseinhaltung und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 8 Abs. 7 Nds. Corona-VO.
Voraussetzungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Anwendung der 2-G-Regel sind die
Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 5 Nds. Corona-VO)
Die Durchführung einer Gesellschaftsjagd setzt ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Nds. Corona-VO voraus.
Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 6 Nds. Corona-VO).
Der Betreiber oder die Betreiberin der Veranstaltung hat bei mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen (z.B. anschließendes Schüsseltreiben) personenbezogene Daten der teilnehmenden Personen zu erheben und auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes vorzulegen.
Unter dem Link „LJN-Beitrag zu Jagdausübung und Corona vom 30.09.2021“ sind weitere organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden zu finden, damit diese auch im Jagdjahr 2021/22 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt.