Die Zeit der Gesellschaftsjagden und Hundeprüfungen hat begonnen und mit Inkrafttreten des niedersächsischen Jagdgesetzes am 22.05.2022 gilt unmittelbar die Verpflichtung eines jährlichen Schießübungsnachweises vor der Teilnahme an Gesellschaftsjagden, wobei der Schießnachweis für Schrot teilweise auch bei Hundeprüfungen erforderlich ist, wenn dort eine Gesellschaftsjagd nachgestellt wird, z.B. VGP. Nach §22 (1) NJagdG ist eine Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes eine Jagd, an der mehr als drei zusammenwirkende Schützinnen oder Schützen teilnehmen.
Bis zur Festlegung der Anforderungen an den Schießübungsnachweis in der Jagdverordnung müssen Jäger/innen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten 365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben. Mit der Verordnungsermächtigung sieht das Ministerium vor, dass der jeweilige Jagdleiter der Gesellschaftsjagd die erforderliche Schießübung bestimmt.
Seitens der Landesjägerschaft wird den Jagdleiter/innen folgende Anforderungen für einen Schießübungsnachweis empfohlen:
- Ein Schießübungsnachweis „Schrot“ sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand, 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Roll- oder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.
- Ein Schießübungsnachweis „Kugel“ wird bereits seit einigen Jahren von vielen Jagdleitern verlangt. In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen erforderlich oder alternativ dazu 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber, die hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abgegeben werden müssen.
Die LJN empfiehlt allen Jagdleitern die o.g. Regelungen bis zu einem Erlass der Jagdverordnung einheitlich zu übernehmen. Weiterhin empfiehlt die LJN die Teilnahme an einer Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaft im jagdlichen Schießen oder einem Hegeringschießen in diesem Jahr, sowie die vor maximal einem Jahr bestandene Jägerprüfung als Übungsnachweis zuzulassen.
Verantwortlich für das Vorhalten des Schießübungsnachweises ist allein die Jägerin/ der Jäger. Der Jagdleiter muss die Erfordernisse des Schießübungsnachweises festlegen und kann diesen vor der Jagd gemeinsam mit dem Jagdschein kontrollieren, ist aber nicht zur Kontrolle verpflichtet.
Die Mustervorlage der LJN für den Schießnachweis ist durch Klick auf diesen Text verfügbar.