Notzeit für alle Reviere der Jägerschaft Neustadt ausgerufen

28.12.2023 | JS Neustadt

Aufgrund der extremen Hochwasserlage in weiten Teilen der Region Hannover hat der Kreisjägermeister am 27.12.2023 für die Region Hannover hiermit gemäß §32 NJagdG für die betroffenen Hochwassergebiete die Notzeit ausgerufen.
Die Notzeit ist auf die Dauer der Hochwassersituation begrenzt und wird dann kurzfristig vom Kreisjägermeister wieder aufgehoben. Die Verwaltung der Region Hannover ist über diese Maßnahme informiert.

Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Notzeit:
§ 32 NJagdG (1)
Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernähung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 BJagdG) ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig.
AB zu §32 NJagd (Füttern)
32.1.1 An den Begriff der Notzeit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Notzeit ist nur dann gegeben, wenn das Wild während der Vegetationsruhe insbesondere aufgrund hoher Schneelage, bei Vereisungen und längeren Starkfrostperioden sowie infolge größerer Waldbrände und Überschwemmungen nicht nur an wenigen Tagen keine natürliche Äsung aufnehmen kann. Sofern dem Wild in der Notzeit die Aufnahme örtlich wachsender Nahrung nicht ermöglicht werden kann, soll nur Futter in geringst notwendiger Menge ausgebracht werden und nur artgerechtes Futter.
31.1.2 Notzeiten sind zeitlich und räumlich nur für eng begrenzte Bereiche bekannt zu geben, in denen die vorstehenden Voraussetzungen flächendeckend vorliegen. Das können sowohl einzelne Jagdbezirke als auch durch die Höhenlage bestimmte Gebiete sein.
32.2 Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten sind ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen jeweils ohne Kraftfutterzusätze. Die Verwendung insbesondere von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen oder Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufbearbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z.B. Schrot, Pellets, Presslinge), sowie jegliches Kraftfutter ist nicht wildartgerecht und daher unzulässig. Schwarzwild ist ausschließlich mit nicht weiter verarbeitetem Getreide sowie Mais und Kartoffeln zu füttern. Das Fleischhygienerecht und die vor Seuchen schützenden Vorschriften und Verfügungen sind zu beachten.

Der stellvertretende Kreisjägermeister der Jägerschaft Neustadt a. Rbge. hat entschieden, dass die Notzeit für alle Reviere der Jägerschaft Neustadt mit den Städten bzw. Gemeinden der Städte Garbsen, Wunstorf und Neustadt von der Maßnahme betroffen sind. D. h. die Jagd ruht in allen Revieren während der Notzeit und eine Fütterung der Wildtiere mit artgerechten Futtermitteln, wo notwendig, ist zulässig.

Die Jägerschaft Neustadt bittet aufgrund der Notzeit alle Spaziergängerinnen und Spaziergänger in Wald, Feld und Flur auf den Wegen zu bleiben und die Hunde in jedem Fall anzuleinen, um keine unnötigen Beunruhigungen oder Störungen für die Wildtiere herbeizuführen.

Wir bedanken uns für die Unterstützung im Sinne unserer Wildtiere.

Jägerschaft Neustadt am Rübenberge e.V.

Jägerschaft Neustadt am Rübenberge e.V.

In der Jägerschaft Neustadt am Rübenberge e.V. sind die Jäger der Kreise Neustadt am Rübenberge, Wunstorf und Garbsen organisiert.