Rechtsvorschriften

der Jägerschaft Neustadt am Rübenberge

Jagdhundewesen in Niedersachsen

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Basierend auf dem Flyer der Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) zum Thema Jagdhundewesen sind nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Haltung und Ausbildung von Jagdhunden aufgeführt.

Rechtsvorschriften

Tierschutzgesetz

§ 3 Ziff. 7

Es ist verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.

§ 3 Ziff. 8

Es ist verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung erfordern (Jagdklausel).

§ 18 (1) Ziff. 4

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt.

Bundesjagdgesetz

§ 1 (3)

Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.

§ 19 (1) Ziff. 16

Verboten ist, die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben.

§ 22 (1)

Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben.

Niedersächsisches Jagdgesetz

§ 4 Jagdhunde
  1. Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
  2. Bei jeder Such-, Drückoder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.
  3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.
  4. Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.
§ 28 Schweißhundführung

Wer von der Jagdbehörde als Führerin oder Führer eines bestimmten Schweißhundes bestätigt ist, darf mit diesem krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild, das den Jagdbezirk wechselt, nachsuchen.
Ihr oder Ihm muss hierzu ein Auftrag von einer Person erteilt worden sein, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist.

Die Führerin oder der Führer des Schweißhundes darf bei der Nachsuche Schusswaffen führen und das nachgesuchte Wild erlegen. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Führerin oder der Führer eines Schweißhundes soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

§ 29 (1) Ziff. 2: Jagdschutz

Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

  • entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;
  • entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;
  • entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz

Zu § 4 NJagdG (Jagdhunde)

4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Waidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht (Prüfungsinhalte: Gehorsam, Schleppen, Verlorenbringen, Wasserarbeit, Schweiß). Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach diesen Richtlinien erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.

4.2 Jagdhunde, die das Fach „Stöbern“ in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundverbands e. V. oder der anerkannten Landesjägerschaft jeweils nach der zu 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.

4.3 Beim Einsatz von Spezialhunden (Schweißhunde, Baujagdhunde wie z. B. Teckel) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern. Nr. 4.2 gilt entsprechend.

Zu § 28 NJagdG (Schweißhundführung)

28.1.1 Eine Schweißhundführerin oder ein Schweißhundführer kann durch die Jagdbehörde nur unter folgenden Voraussetzungen nach Anhörung des Jagdbeirats bestätigt werden:

  • die Antrag stellende Person muss mindestens zwei Jagdjahre einen Schweißhund der Rassen Hannoverscher Schweißhund, Bayerischer Gebirgsschweißhund oder Dachsbracke oder bei entsprechender Eignung einen anderen Jagdhund einer anerkannten Jagdgebrauchshunderasse auf Schweiß geführt haben,
  • der zu führende Hund muss in das Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen sein und eine Vorprüfung oder eine Verbandsschweißprüfung
    (20-Stunden-Übernachtfährte) bestanden haben und
  • die Brauchbarkeit des Hundes muss durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, jeweils in den beiden vorangegangenen Jagdjahren nachgewiesen und durch Zeugen belegt sein.

28.1.2 Die Bestätigung bleibt gültig, solange die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen mit einem geprüften Schweißhund im Jagdjahr durchführt. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer hat einen Leistungsnachweis für das abgelaufene Jagdjahr nach Muster zu führen und auf Anforderung der Jagdbehörde vorzulegen.

28.1.4 Die bestätigenden Dienststellen teilen der anerkannten Landesjägerschaft Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummern der Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse nach Bestätigung zur zentralen Veröffentlichung mit.
Desgleichen ist bei einem Widerruf der Bestätigung zu verfahren.

Tierschutz-Hundeverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 2. Mai 2001 verordnet:

§ 2 Allgemeine Anforderungen
  1. Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
  2. Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
  1. Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
    • eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
    • außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmten Boden zur Verfügung stehen.
  2. Die Schutzhütte muss aus wärmedämmenden und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
    • sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
    • den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
  1. Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
  2. Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
  3. Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen gehalten werden, wenn
  4. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
  5. – außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderung an die Zwingerhaltung
  1. Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
  2. In einem Zwinger muss
    • dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf.
    • für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
    • Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm mind. 6 m² Bodenfläche
    • Bei einer Widerristhöhe über 50 bis 65 cm mind. 8 m² Bodenfläche
    • Bei einer Widerristhöhe über 65cm mind. 10 m² Bodenfläche
  3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
  4. Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.
    Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
  5. In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
  6. Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
  7. Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 8 Fütterung und Pflege
  1. Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
  2. Die Betreuungsperson hat
    • den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
    • die Unterbringung mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
    • für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
    • den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Brauchbare Jagdhunde

Als jagdlich brauchbar gelten alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen entspricht (vgl. AB NJagdG). Neben den Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung (BrP) bestanden haben, sind dies noch Hunde mit bestandener Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) und Verbandsprüfung nach dem Schuss (VPS), sofern bei diesen Prüfungen die Schweißarbeit mit einer Übernachtfährte geprüft wurde.
Weiterhin gilt als brauchbar, wenn nach bestandener Herbstzuchtprüfung die Jagdhunde noch folgende Zusatzfächer erfolgreich absolvieren und bescheinigt erhalten:

  1. Schweißarbeit (ÜbernachtSchweißfährte – 400 m)
  2. Gehorsam
  3. Freiverlorensuche und Bringen von Federwild

 

Aufgrund der Zulassungsbestimmungen zu den Jagdhundeprüfungen können nurmehr

  1. Vorstehhunde,
  2. Schweißhunde,
  3. Stöberhunde,
  4. Bracken,
  5. Erdhunde,
  6. Apportierhunde

den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit erbringen. Welche Hunderassen hierzu gehören, richtet sich nach der Anerkennung der Rasse beim Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Zu den Brauchbarkeitsprüfungen werden nur Jagdhunde zugelassen, die dem Phänotyp einer vom JGHV als Jagdhund anerkannten Rasse entsprechen. Bei Spezialhunden (Schweißhunde, Erdhunde, Stöberhunde und Bracken) beschränkt sich die jagdliche Brauchbarkeit nach dem NJagdG auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern.

Jagdschein als Voraussetzung zum Führen von Jagdhunden

Im BJagdG § 15 (1) ist festgelegt: Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Nach § 4 (4) NJagdG ist außerhalb befriedeter Bezirke die Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung.